Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Angebote und Auftragsabwicklung

1.1 Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend.

1.2 Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen.

1.3 Bei Anfragen, Kataloganforderungen und bei Entgegennahme von Aufträgen werden Daten gespeichert.


2. Preise

2.1 Die Preise gelten ab Erfüllungsort für die Lieferung in Euro zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer (z.Zt. 19%).

2.2 Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist Berlin.

.3 Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet.


3. Versand und Verpackung

3.1 Alle Versendungen erfolgen nach bestem Ermessen und ausnahmslos für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, letzteres auch bei frachtfreier Lieferung.

3.2 Die Wahl der Versandart bleibt uns vorbehalten. Aus der getroffenen Wahl können uns gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden.

3.3 Die Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.



4. Transportgefahr und - Versicherung

4.1 Der Gefahrübergang erfolgt unbeschadet Ziffer 9.

4.2 mit der Übergabe an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person, Firma oder Anstalt, die nach ihren jeweiligen allgemeinen oder mit uns vereinbarten Bedingungen arbeiten.


5. Sonstiges

5.1 Mass-, Gewichts-, und Leistungsangaben in Abbildungen und Prospekten sind unverbindlich, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als bindend schriftlich anerkannt werden.

5.2 Bei Sonderanfertigungen sind aus technischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% zulässig.


6. Lieferzeit - Lieferfrist

6.1 Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung.

6.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

6.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, allen Fällen von höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vertragslieferanten eintreten. Sofern durch diese Umstände darüber hinaus der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird, befreit uns dies für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung.

6.4 Unbefriedigende Auskünfte über Käufer berechtigen uns, Abschlüsse und Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu stornieren.


7. Aufrechnung und Zurückhaltung

7.1 Eine Aufrechnung des Käufers mit etwaigen von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Das gilt auch für den kaufmännischen Verkehr unter Einbezug der Zurückbehaltung von Zahlungen.

7.2 Bei Beanstandungen der Beschaffenheit und der Menge der gelieferten Ware haften wir nur, wenn der Käufer uns dies unverzüglich und möglichst schriftlich innerhalb einer Woche anzeigt.

7.3 Das Recht des Käufers, diese Ansprüche geltend zu machen, verjährt 6 Monate nach Ablieferung.

7.4 Bei begründeten Beanstandungen kann der Käufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht, die Annahme der Ware zu verweigern oder zu verzögern.

7.5 Falls Nachbesserung/Ersatzlieferung trotz angemessener Nachfrist unterbleibt, erfolglos oder unmöglich ist, hat der Käufer nach seiner Wahl ein Recht auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages). Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit nicht auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird.

7.6 Ausgeschlossen sind alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind, soweit die Schäden nicht auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen.


8. Zahlung, Verzug, Fälligkeit

8.1 Rechnungen sind zahlbar 7 Tage nach Rechnungsdatum.

8.2 Werden Zahlungsziele nicht eingehalten, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des banküblichen Sollzinssatzes zu berechnen.

8.3 Gerät der Käufer mit irgendeiner Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, sofortige Barzahlung zu verlangen oder die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zum ursprünglichen Fakturenwert abzüglich der dabei anfallenden Kosten zurückzunehmen. Zum Zwecke der Besichtigung und Abholung der Ware dürfen wir die Räume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten betreten.

8.4 Etwaige Ansprüche aus Schadensersatz bleiben in jedem Falle von diesen Massnahmen unberührt .

8.5 Wenn wir Mitteilung über eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers erhalten, oder wenn wir erfahren, dass der Käufer Vorräte, Aussenstände usw. verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, haben wir das Recht, unter Aufhebung aller etwaigen anderen Zahlungsvereinbarungen sofortige Barzahlung bzw. Vorauszahlung, Sicherheit oder Rücksendung der Ware zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei nicht pünktlicher Bezahlung einer vereinbarten Rate werden alle noch offenen Restforderungen gegen den Käufer unter Aufhebung aller vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschliesslich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösungen von Schecks unser Eigentum.

9.2 Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen ist der Käufer berechtigt, die Ware zu veräussern und zu verarbeiten.

9.3 Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

9.4 Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist und wir hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Uns steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.

9.5 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlussaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Wir geben schon jetzt voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungen steht uns zu. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. Verfügung über die abgetretenen Forderungen sowie unechtes Factoring sind unzulässig.

9.6 Wird unsere Ware gepfändet oder sonst von Dritten in Anspruch genommen, so hat uns der Käufer unverzüglich davon Mitteilung zu machen, unser Eigentum sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen und uns bei Geltendmachung unseres Eigentums behilflich zu sein.

9.7 Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

9.8 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufern tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihn aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe unserer Forderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.


10. Gerichtstsand

10.1 Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschliesslich das Amtsgericht Berlin, wenn der Käufer Vollkaufmann bzw. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.


11. Anerkenntnis

11.1 Obige Bedingungen sind gültig für alle Verkäufe. Der Käufer anerkennt sie durch Kaufabschluss sowie durch widerspruchslose Entgegennahme des Abdrucks. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir diese schriftlich bestätigen.

11.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten sind (salvatorische Klausel).


Berlin, Oktober 2012